Schneiders. Ihr Garten- und

Landschaftsbau-Team. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Art und Umfang der Leistung

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schneiders Garten- und Landschaftsbau, An der Schanz 9, 47495 Rheinberg– im Folgenden: Schneiders Galabau – gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Schneiders Galabau und dem Kunden. Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen durch Schneiders Galabau, soweit nicht unsererseits besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  4. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen finden auf alle Kunden Anwendung und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahmeder Lieferung als anerkannt.Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Schneiders garten- und Landschaftsbau an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. .
  5. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  7. Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:
    a. das Angebot,
    b. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
    c. etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
    d. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
    e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen f.d. Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
  8. Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ergeben


§ 2 Vergütung

  1. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise für Verbraucher verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.
  2. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der VOB/B und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
  3. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten, vereinbart ist.
  4.  (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche  Einheitspreis.
    (2) Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
    (3) Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit Schneiders Galabau nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten sowie der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.
    (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
  5. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat Schneiders Galabau Anspruch auf besondere Vergütung. Schneiders Galabau muss jedoch den Anspruch dem Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  6.  Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.


§ 3 Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist grundsätzlich bei Rechnungsstellung mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Sonstige Ansprüche werden mit ihrem
  2. Skonto, Rabatt werden nicht gewährt.
  3. Verzugseintritt: Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet und er dies zu vertreten hat.
  4. Folgen des Verzugs: Bei Verzug sind wir berechtigt, bei Verträgen mit Verbrauchern Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz, bei Verträgen mit Unternehmern Zinsen in Höhe von acht Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Darüber hinaus können wir weiteren Schaden geltend machen.
  5. Fälligstellung, Rücktritt:  Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt wird und die unseren Anspruchauf die Gegenleistung gefährdet, berechtigt uns trotz etwa vereinbarter Vorleistung die Abwicklung noch nicht ausgeführter Lieferungen Zug um Zug zu verlangen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.  
  6. Schneiders Galabau behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Schneiders Galabau ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  7. Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, im Rechtsstreit entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kun-den nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu.

 

§ 4 Planungsleistungen

  1. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird. Diese Vergütung wird pauschalisiert und richtet sich nach dem Umfang der Leistung. Bei einer späteren Beauftragung der geplanten Arbeiten wird diese Vergütung zu 50 % gutgeschrieben.Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Schneiders Galabau vervielfältigen oder weitergeben.


§ 5 Ausführung

  1. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
  2. Hat Schneiders Galabau Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat Schneiders Galabau diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
  3. Der Kunde hat Schneiders Galabau die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.
  4. Schneiders Galabau hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen.


§ 6 Abnahme

  1. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.
  2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber Schneiders Galabau schriftlich geltend zu machen.
  4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.


§ 7 Mängelansprüche

  1. Schneiders Galabau hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  2.  Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern, etc. beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
  3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 5 Nr. 4).
  4. Schneiders Galabau lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die von Schneiders Galabau geäußerten berechtigten Bedenken nicht teilt.
  5. Schneiders Galabau ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
  6. Ist die Beseitigung des Mangels für Schneiders Galabau unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von  Schneiders Galabau verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber Schneiders Galabau die Vergütung mindern (§ 638 BGB)
  7. Bei frisch gelegtem Rollrasen oder sonstigen Anpflanzungen sollten die Pflegehinweise nach der Verlegung, Aussaat oder Anpflanzungen unbedingt beachtet und umgesetzt werden. Wir übernehmen bei falscher oder ausbleibender Pflege durch den Kunden keine Gewährleistung für das Anwachsen und Angehen der Grünanlage. Sie erhalten die Pflegeanleitungen von uns persönlich vor Ort oder auf unserer Homepage zum Download unter https://galabau-schneiders.de/Pflegeanleitungen/


§ 8 Mängelansprüche

  1. Untersuchungs- und Rügepflicht
    Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser Mängel im Rahmen seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Sinne des § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung, bei erkennbaren Mängeln spätestens 5 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzeigt. An beanstandeter Ware steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.
  2. Nacherfüllung
    Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind auf Nacherfüllung, d. h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, beschränkt. Uns steht das Wahlrecht zu.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1.  Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Moers.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. 

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

  1. Zu den besonderen Vertragsbedingungen gehört eine Anzahlung für die Materialbeschaffung in Höhe von 30 % des Netto Auftragswertes. Welche vorab nach Vereinbarung vom Auftraggeber zu Beginn der Baumaßnahme zu leisten ist.
  2.  Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen und Saatarbeiten kann nur bei Vergabe einer Fertigstellungspflege im Sinne der DIN 18916 an die Firma Schneiders Galabau übernommen werden. Die Fertigstellungspflege stellt in sich eine eigene Leistung da und ist dementsprechend gesondert zu vergüten.

 

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